Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KACO new energy GmbH
1. Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen KACO new energy GmbH (im Folgenden: KACO) und seinen Vertragspartnern (im Folgenden: Kunden), insbesondere im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Lieferungen und/oder Leistungen einschließlich Beratungen und Nebenleistungen. Die AGB der Kunden gelten nur insoweit, als KACO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
1.2 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich KACO seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch KACO Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an KACO zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen der Kunden von KACO. Allerdings dürfen diese Unterlagen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen KACO zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
1.4 An Standardsoftware und Firmware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
1.5 Die Verarbeitung von firmenbezogenen Daten dient ausschließlich Geschäftszwecken und erfolgt auf Grundlage der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
1.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
1.7 Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
1.8 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.9 Ergänzender Hinweis an unsere B2B-Kunden gem. § 10 ElektroG:
Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird KACO new energy die von uns gelieferten Geräte wieder zurücknehmen. Diese Geräte dürfen von unseren Kunden nicht an private Anwender veräußert oder verschenkt werden.
2. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
2.1 Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportversicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
2.2 Hat KACO die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
2.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2.4 Der Kaufpreis ist unabhängig vom Eingang der Ware und einer etwaigen Mängeleinrede innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung netto ohne Abzug fällig.
2.5 Kommt der Kunde in Verzug oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist KACO berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Kreditwürdigkeit ist dann anzuzweifeln, falls der Kunde seine Zahlungen an uns einstellt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder nach Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln.
2.6 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis befugt.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von KACO bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit KACO zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die KACO zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird KACO auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; KACO steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.3 Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an KACO ab, ohne dass es weitere besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an KACO ab, der dem von KACO in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
3.4 Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für KACO. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. KACO und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht KACO gehörenden Gegenständen in jedem Fall Miteigentum von KACO an den neuen Sachen in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über den Forderungsübergang nach 3.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von KACO in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an KACO ab.
3.5 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist KACO berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann KACO nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinen Kunden verlangen.
3.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde KACO unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde KACO unverzüglich die zur Geltendmachung der Rechte von KACO erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3.7 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KACO nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch KACO liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, er sei denn, KACO hätte dies ausdrücklich erklärt.
4. Lieferumfang – Lieferzeit – Lieferverzug
4.1 KACO ist befugt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen. Ebenso kann KACO die Materialen der zu liefernden Produkte ohne Zustimmung des Kunden ändern, sofern damit keine Änderungen der Eigenschaften oder Funktio-nalität der Produkte verknüpft sind. Für den Fall, dass KACO selbst von seinen Liefer-anten nicht beliefert wurde, ist KACO berechtigt, ggfs. eine in Qualität und Preis gleich-wertige Leistung anzubieten. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann KACO vom Vertrag zurücktreten. Über die Nichtverfügbarkeit werden wir den Kunden unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen des Kunden zurückerstatten.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang der gültigen Lieferadresse sowie sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn KACO die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Die Fristen verlängern sich ebenfalls in angemessener Weise, wenn die Nichteinhaltung der Fristen auf
a) höhere Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse (wie z.B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstiger Angriffe auf das IT-System von KACO
c) Hindernisse aufgrund von deutschen oder internationalen Vorschriften des Außenwirt- schaftsrechts
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von KACO durch seine Vorlieferanten
e) oder sonstiger Umstände, die KACO nicht zu vertreten hat zurückzuführen ist.
4.4 Kommt KACO in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
4.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 4.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gegenüber KACO gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, sofern die Verzögerung der Lieferung von KACO zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KACO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
4.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunde für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.8 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zur Abholung bereit steht und der Kunde informiert wurde, sofern keine andere Lieferbedingung vereinbart wurde.
5. Gefahrübergang – Verzug des Kunden
5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von KACO gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder soweit vereinbart nach erfolgreichem Probebetrieb.
5.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahme- oder Schuldnerverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
6. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
6.1 Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von KACO und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes treffen würde.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
6.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von KACO zu vertretene Umstände, so hat der Kunde in angemessener Form die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen der Mitarbeiter von KACO oder des Montagepersonals zu tragen.
6.5 Der Kunde hat KACO wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6.6 Verlangt KACO nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung oder der erbrachten Leistungen, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
7. Entgegenahme
Der Kunde darf die Entgegenahme von Lieferungen oder Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet KACO wie folgt:
8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von KACO unentgeltlich nachzu-bessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
8.2 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.3 Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
8.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbe-haltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist KACO berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
8.5 KACO ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- ansprüche gemäß Ziffer 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.9 Rückgriffansprüche des Kunden gegen KACO gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unter-nehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit dem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen KACO gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 8.8 entsprechend.
8.10 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch KACO.
9. Schutzrechte
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist KACO verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch KACO erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet KACO gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 8.2 genannten Frist wie folgt:
a) KACO wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies KACO nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von KACO zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 11.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von KACO bestehen nur, soweit der Kunde über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und KACO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von KACO nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von KACO gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in 9.1a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen in Ziffer 8.4, 8.5 und 8.9 entsprechend.
9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer 8 entsprechend.
9.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen KACO und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
10. Erfüllungsvorbehalt
10.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenhandelsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1 Soweit die Lieferung oder die Erbringung der Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass KACO die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2 Sofern Ereignisse im Sinne von Ziffer 4. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder der von KACO zu erbringenden Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von KACO erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KACO das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will KACO von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat KACO dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
12 Sonstige Schadensersatzansprüche
12.1 Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
12.2 Das gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitender Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
12.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz von KACO. KACO ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
13.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
14. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag ist auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
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